(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
(1) 1Zur Beschleunigung der Abwicklung der I.G.
2Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung haben die Abwickler der Gesellschaft deren Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden; in der Aufforderung haben sie auf die Auflösung der Gesellschaft und auf die Folgen der Nichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß durch die Anmeldung die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen wird.
3In der Aufforderung ist ein Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Anmeldung spätestens zu erfolgen hat.
(2) 1Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
2Zwischen der letzten Bekanntmachung der Aufforderung im Bundesanzeiger und dem in der Aufforderung für die Anmeldung bestimmten spätesten Zeitpunkt müssen mindestens sechs Monate liegen.
(3) 1Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen mit dem Ablauf der Frist.
2Dies gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche aus verbrieften Schulden oder um Ansprüche handelt, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sind oder waren oder sonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.