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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin – GlasVAusbV

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(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II C aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
2Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
3Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
4

Herstellen einer Glasgestaltung unter Einbeziehung von Glasmalerei oder Kunstverglasung und mindestens einer weiteren Veredelungstechnik.
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Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Durch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- und Umweltschutz durchführen kann.
7Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
8Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbeitung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.
3Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
4Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5

1.
im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:
Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann;
2.
im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:
Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen, Montieren und Instandsetzen von Kunstverglasungen, Glasmalereien, Glasverschmelzungen, Strahlarbeiten oder Glasverklebungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) 1Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2


1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung 180 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) 1Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2


1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung 50 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) 1Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25