print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin – GlasmAusbV

arrow_left arrow_right

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25