(1) 1Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“, „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ mit folgenden Qualifikationsschwerpunkten:
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(2) 1Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt.
2Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.
3Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
4Das situationsbezogene Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
5Es sind höchstens 45 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen.
(3) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ soll einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden, wobei die Qualifikationsinhalte etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Qualifikationsschwerpunkt entnommen werden sollen.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen.
3Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:
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(4) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden, wobei die Qualifikationsinhalte etwa zur Hälfte aus den bestimmten Qualifikationsschwerpunkten entnommen werden sollen.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen.
3Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
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(5) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ soll mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden, wobei die Qualifikationsinhalte etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Qualifikationsschwerpunkt entnommen werden sollen.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ sowie „Organisation“ integrativ mitberücksichtigen.
3Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:
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(6) 1Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
2Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können.
3Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe.
4Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden.
(7) 1Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und für die zu prüfende Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)