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Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 – GKVRefG 2000

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1Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbindungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Personen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen ein.
2Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes.
3§ 414b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
4Für die tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.
5Das Nähere regeln die Spitzenverbände.

Geändert durch Art. 3 G v. 15.2.2002 I 684
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25