- 1.
Bund und Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für ein künftiges Verbindungsnetz.- a)
2Gemeinsam werden festgelegt: - –
die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz, Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind,
- –
die anzubietenden Anschlussklassen (inklusive beispielsweise Bandbreiten, Verfügbarkeiten),
- –
das Minimum anzubietender Dienste,
- –
die Anschlussbedingungen,
- –
die Kostenhöhe und -verteilung,
- –
das Verfahren bei Eilentscheidungen.
- b)
1In diesem Rahmen betreibt der Bund das Verbindungsnetz und setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen um.
- 2.
2Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund den DOI-Netz e. V. gegründet.
3Von diesem wird gegenwärtig ein Verbindungsnetz vergeben.
4Diese Lösung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die neuen Strukturen überführt werden.
- 3.
5Der Bund betreibt gegenwärtig die Neugestaltung seiner IT-Netze in einer modularen Architektur und auf der Grundlage eines Transportnetzes auf Basis von Dark Fibre.
6Dies geschieht in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes.
7Unter Nutzung des Transportnetzes dieser ohnehin im Aufbau befindlichen bundesweiten IT-Netzinfrastruktur kann das Verbindungsnetz als eigenes VPN (einschließlich Zugangsnetz) realisiert werden.
8Möglich ist außerdem die optionale Nutzung von Diensten aus dem Portfolio (Warenkorb) des Projektes „Netze des Bundes“.
- 4.
9Der Bund ist die Vergabestelle für das Verbindungsnetz.
10Als Vergabestelle ist der Bund für die rechtlich korrekte Durchführung der Vergabe inklusive der Wahl des Vergabeverfahrens verantwortlich und wird nach dem Zuschlag Vertragspartner des Auftragnehmers.
- 5.
11Die Vergabeunterlagen werden vom Bund im Benehmen mit einem vom IT-Planungsrat eingesetzten Arbeitsgremium aus 3 Ländervertretern fertig gestellt.
- 6.
12Zur Beteiligung der Länder werden die Entwürfe der Vergabeunterlagen (inklusive Bewertungsmatrix) rechtzeitig vor der Veröffentlichung (z. B. in sogenannten „Leseräumen“) zur Einsicht bereit gestellt.
13Dies dient zum einen der Information der Länder über die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Vergabeunterlagen einfließen.
- 7.
14Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätzliche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen.
15Das Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der IT-Planungsrat.
- 8.
16Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder sicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das dreiköpfige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder bei der Steuerung des Betriebs einzubringen.
17Dies betrifft insbesondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung.
18Operative Fragen (z. B. die Bestellung eines neuen Anschlusses, die Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung eines optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür geschaffene Prozesse abgewickelt.
- 1.
Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Ländern soll die bisherigen Gremien “Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern” (St-Runde Deutschland-Online) sowie “Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung” (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.
- 2.
20Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Planungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht) vertreten sind.
21Der IT-Planungsrat berichtet an die Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern.
- 3.
22Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und Länder.
23Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes untereinander.
- 4.
24Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bundesministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Planungsrates.
25Die Finanzierung der Geschäftsstelle übernimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.
- 5.
26Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben: - a)
Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik,
- b)
Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,
- c)
Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-Planungsrat von der Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern zugewiesen werden,
- d)
Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a) und Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen,
- e)
Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Vergabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätzlicher Steuerung (A. 9).
- 6.
1IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards - –
werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;
- –
werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender, qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind; sie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt wird.
- 7.
2Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.
- 8.
3Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die Vertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Beschlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit erforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts herbei.
- 9.
4Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards wird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann in ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen.
5Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.