print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – GfwtDBwVDV

arrow_left arrow_right

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2019 I 406
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25