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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – GfwtDBwVDV

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(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.

(2) Die praktische und die mündliche Prüfung sollen in zeitlichem Zusammenhang nacheinander durchgeführt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2019 I 406
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25