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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – GfwtDBwVDV

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(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen.
2Die Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung“ (§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 23) sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Ausbildungsplans.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2019 I 406
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25