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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – GfwtDBwVDV

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(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die das Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens erreicht haben und am schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis aus dem schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.

(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen, das Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen Teils und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.

(4) 1Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
2Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
3Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.
4Nur bei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern ist das Ergebnis des praktischen Teils maßgeblich für die Festlegung der Rangfolge.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2019 I 406
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25