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Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch – GFlFleischV

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(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.

(2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 10.3.2022 I 428
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26