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Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen – GFDV

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Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden

1.
Erfassungsdatum und Löschdatum,
2.
Aktenzeichen,
3.
Ausschreibungsbehörde,
4.
Sachbearbeitende Dienststelle,
5.
Anlass und Zweck der Ausschreibung,
6.
Eingabedatum,
7.
Löschungstermin bei Fristablauf.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25