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Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – GewSchG

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(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3513
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25