(1) Die Prüfung ist in den Handlungsbereichen "Beratung und Gestaltung" sowie "Auftragsvorbereitung und Projektplanung" handlungsorientiert und praxisbezogen durchzuführen.
(2) 1Die Prüfung besteht aus:
1.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Beratung und Gestaltung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt,
2.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Auftragsvorbereitung und Projektplanung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und
3.
einem situationsbezogenen Fachgespräch.
1Grundlage des Fachgesprächs sind die Ergebnisse der schriftlich bearbeiteten Situationsaufgaben. 2Es soll der mündlichen Erläuterung der Problemlösungen dieser Situationsaufgaben dienen. 3Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. 4Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe gemäß Nummer 1 beträgt mindestens 180 und höchstens 210 Minuten, der Situationsaufgabe gemäß Nummer 2 mindestens 120 und höchstens 150 Minuten und des situationsbezogenen Fachgesprächs höchstens 30 Minuten. 5Den beiden schriftlichen Situationsaufgaben soll derselbe Kundenauftrag zugrunde liegen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 9.12.2019 I 2153