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Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste – GesLV

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Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.

Geändert durch Art. 65 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25