(1) 1Der Wahlvorstand gibt spätestens einen Monat vor dem Wahltag durch Aushang bekannt:
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(2) Auf den Wahlbekanntmachungen ist der erste Tag des Aushangs zu vermerken.
(3) 1Jedes wahlberechtigte Mitglied des Gerichts kann gegen die Richtigkeit der Wahlverzeichnisse binnen einer Woche seit ihrer Bekanntmachung oder der Bekanntmachung einer Änderung schriftlich bei dem Wahlvorstand Einspruch einlegen.
2Der Wahlvorstand hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei begründetem Einspruch die Wahlverzeichnisse zu berichtigen.
3Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist dem Mitglied des Gerichts, das den Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitzuteilen.
4Sie muß ihm spätestens am Tage vor der Wahl zugehen.