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Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte – GerPräsWO

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1Die Wahl soll mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
2Der Wahlvorstand bestimmt einen Arbeitstag als Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlraum.
3Bei entsprechendem Bedürfnis kann bestimmt werden, daß an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen und in mehreren Wahlräumen gewählt wird.
4Die Wahlzeit muß sich über mindestens zwei Stunden erstrecken.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25