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Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings – GeoEnBeschrV

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1Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben.
2Dazu übermittelt die zuständige Behörde die Unterlagen nach § 3.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25