(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) über
(2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.
(3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde spätestens mit der Antragstellung mit.