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Gebäudeenergiegesetz – GEG

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Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.10.2023 I Nr. 280
Änderung durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 4 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26