(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen und zu kontrollieren sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben.
2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) 1Das Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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