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Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern – GDolmG

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(1) 1Die nach § 2 zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Angaben nach § 7 verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen.
2Zu den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören der Name, die Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, zu den Angaben nach § 7 gehören die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die der Antragsteller beeidigt ist.
3Mit Einwilligung des Antragstellers können weitere Daten verarbeitet werden.

(2) 1Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln.
2Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden.
3Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten Dolmetschern zu suchen.

(3) 1Die nach § 2 zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung einer Person.
2Der Antrag ist zu begründen.
3Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange des Dolmetschers entgegenstehen.

(4) Mit Einwilligung des Antragstellers werden die in Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.

(5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung zu löschen.

(+++ § 9: Inkraft gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v. 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 19.11.2022 I 1982 mWv 1.1.2023 +++)

Geändert durch Art. 7 G v. 25.6.2021 I 2099
Änderung durch Art. 35 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 12.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 7.11.2022 I 1982 ist berücksichtigt
Das G tritt gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 am 1.7.2021 in Kraft. Das Inkrafttreten dieses G ist durch Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 auf den 1.1.2023 verschoben worden. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 2 gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 am 5.12.2022 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25