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Grundbuchbereinigungsgesetz – GBBerG

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1Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.
2Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben.
3Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25