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GaStatAusV
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Verordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – GaStatAusV
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§ 2 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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