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Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise – GasSV

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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung

1.
durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und
2.
die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.

In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2023 I Nr. 94
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25