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Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen – GasNZV

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1Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch.
2Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden.
3Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V ist gem. Artikel 9 Satz 1 V v. 3.9.2010 I 1261 am 9.9.2010 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25