(1) 1Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durchführung des Lieferantenwechsels bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden.
2Für den elektronischen Datenaustausch mit den Transportkunden ist ein einheitliches Datenformat zu verwenden.
3Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu organisieren, so dass deren Übermittlung und Bearbeitung vollständig automatisiert erfolgen können.
4Die Verbände der Transportkunden sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen.
(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich
(3) 1Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren.
2Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
3
(4) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nur von Bedingungen abhängig machen, die in den Absätzen 1 bis 3 genannt sind.
2§ 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt unberührt.