(1) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebiete.
2Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktgebietsverantwortlicher zu benennen.
3Der Marktgebietsverantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:
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(2) 1Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Marktgebiet zugeordnet werden können.
2Dazu haben die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgelagerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen.
3Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Marktgebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen Gründen erforderlich ist.