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Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen – GasNZV

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(1) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebiete.
2Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktgebietsverantwortlicher zu benennen.
3Der Marktgebietsverantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:
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1.
den Betrieb des Virtuellen Handelspunkts eines Marktgebiets;
2.
die Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und –veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise, sowie
3.
die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie.
Fernleitungsnetzbetreiber können die Marktgebietsverantwortlichen mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben des Netzbetriebs beauftragen.

(2) 1Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Marktgebiet zugeordnet werden können.
2Dazu haben die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgelagerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen.
3Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Marktgebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen Gründen erforderlich ist.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V ist gem. Artikel 9 Satz 1 V v. 3.9.2010 I 1261 am 9.9.2010 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25