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Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV

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(1) 1Der Transportkunde hat die beabsichtigte Inanspruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach Stundenmengen in Kilowattstunden pro Stunde beim Fernleitungsnetzbetreiber anzumelden (Nominierung).
2Ausspeisenominierungen sind nur in den folgenden Fällen notwendig:

1.
bei der Ausspeisung aus einer Speicheranlage, soweit der betreffende Ausspeisepunkt nicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 vom Betreiber der Speicheranlage gebucht wurde,
2.
bei der Überspeisung in ein anderes Marktgebiet oder einen angrenzenden Staat, sowie
3.
bei der Buchung von Transportkapazität an demselben Ausspeisepunkt durch mehrere Transportkunden, sofern dieser Ausspeisepunkt unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet ist.
1Satz 2 Nummer 3 gilt entsprechend, wenn der Transportkunde denselben Ausspeisepunkt in unterschiedliche Bilanzkreise eingebracht hat.

(2) 1Transportkunden können einen Dritten mit der Nominierung beauftragen.
2Dieser nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transportkunden beim Fernleitungsnetzbetreiber.

3Die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Transportkunde und Fernleitungsnetzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(3) 1Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkunden neben dem Standardnominierungsverfahren nach Absatz 1 ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2Das Angebot muss diskriminierungsfrei sein.

3Ist dem Fernleitungsnetzbetreiber ein solches Angebot technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V ist gem. Artikel 9 Satz 1 V v. 3.9.2010 I 1261 am 9.9.2010 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26