1Die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 14 gelten auch für Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt wurden.
2Anerkennungen sind innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung an das neue Recht anzupassen.
3Sofern hierfür zusätzliche oder neue Nachweise erforderlich sind, sind diese innerhalb von 22 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.