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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin – GartMstrV

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(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2

1.
nationale und internationale Rahmenbedingungen gärtnerischer Produktion, Dienstleistung und Vermarktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,
2.
betriebliche Bedingungen der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
3.
Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmensformen; Kooperation,
4.
Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,
5.
ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
6.
Betriebsentwicklungsplanung; Investition und Finanzierung,
7.
Elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz,
8.
Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,
9.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht,
10.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
11.
Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,
12.
Beratung, Kommunikation, Information.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) 1Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer einen Betrieb erfassen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen.
2Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4Für die Betriebsbeurteilung stehen bis zu fünf Stunden zur Verfügung.
5Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
2Hierbei sind dem Prüfungsteilnehmer zwei Themen zur Auswahl vorzuschlagen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25