(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen.
2In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
2Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.