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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin – GartMstrV

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(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen.
2In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.

(3) 1Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
2Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25