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Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können – GÜG

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1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen.
2In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 8z G v. 12.12.2023 I Nr. 359
G ersetzt G 2121-6-26 v. 7.10.1994 I 2835 (GÜG) mWv 19.3.2008
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25