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Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen – FäV

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Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25