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Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen – FäV

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(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.

(2) 1Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist.
2Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25