Fahrzeugteileverordnung – FzTV

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(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)

weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wird Prüfstelle Teileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
A Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V. Beiwagen von Krafträdern;
T alle anderen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.
B Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig Fahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).
C Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg - Heizungen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;
Übernahme durch DEKRA e.V.

Zuletzt geändert durch Art. 171 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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