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Verordnung zur Aussetzung der statistischen Erhebungen im Bereich der Filmwirtschaft – FWiStatV

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25