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FSV
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Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente – FSV
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§ 5 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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