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Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private – FStrPrivFinG

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1Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit.
2Voraussetzung für die Mautgebührenbefreiung ist, dass die Fahrzeuge als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können.
3Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautgebührenbefreiung maßgebend.

Neugefasst durch Bek. v. 6.1.2006 I 49;
Zuletzt geändert durch Art. 142 G v. 20.11.2019 I 1626
Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 2 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25