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Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private – FStrPrivFinG

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(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab dem Tag, an dem

1.
eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsverordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder
2.
eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über die Höhe des Entgelts wirksam wird,
nicht mehr anzuwenden.
2Die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist, aufzuheben.

Neugefasst durch Bek. v. 6.1.2006 I 49;
Zuletzt geändert durch Art. 142 G v. 20.11.2019 I 1626
Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 2 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25