print

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private – FStrPrivFinG

arrow_left arrow_right

(1) 1Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzuweisen.
2Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids verarbeiten.

Neugefasst durch Bek. v. 6.1.2006 I 49;
Zuletzt geändert durch Art. 142 G v. 20.11.2019 I 1626
Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 2 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25