(1) 1Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören
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von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an- -
die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
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die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,
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die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,
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die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
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die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
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(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.