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Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes – FStrBAG

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(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Tätigkeit aufnehmen.

(2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.

(3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 31.5.2021 I 1221
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25