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Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen – FStatAusnV

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1Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben.
2Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25