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Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung – FSMusterzulV

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Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch.

Zuletzt geändert durch Art. 576 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25