(1) 1Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beantragen.
2Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht.
(2) 1Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat.
2Es fordert fehlende Unterlagen vom Hersteller an.
3Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird.
(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann den Antrag auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.
(5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung, die von einer ausländischen Behörde ausgesprochen worden sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden.
(6) Über die Anträge entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.