Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Anlage oder ein Gerät für die Flugsicherung betreibt oder betreiben lässt.
Zuletzt geändert durch Art. 576 V v. 31.8.2015 I 1474