Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen für die Musterzulassung von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung und legt das Verfahren der Musterzulassung sowie die Kennzeichnung und Überwachung der Geräte und Anlagen fest.
V aufgeh. durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 378 mWv 1.1.2026
Zuletzt geändert durch Art. 576 V v. 31.8.2015 I 1474