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Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung – FSMusterzulV

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Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen für die Musterzulassung von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung und legt das Verfahren der Musterzulassung sowie die Kennzeichnung und Überwachung der Geräte und Anlagen fest.

Zuletzt geändert durch Art. 576 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25