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Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung – FSMusterzulV

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 29


 
(Muster) (Seite 1)
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Urkunde
Ein(e) (Bezeichnung der Anlage/des Geräts)
Typ (Anlagentyp)
Frequenzbereich 118,00 - 136,975 MHz
der Firma Max Mustermann GmbH
Postfach 1234
88888 Musterstadt
bestehend aus Sender/Empfänger mit Stromversorgung aus dem
Niederspannungsnetz oder Batterien
für die Betriebsart A 3 E
ist auf Einhaltung der Anforderungen und Geräte für Zwecke der Flugsicherung gemäß § 4 Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV) geprüft worden.

3Die Anlage oder das Gerät entspricht damit den Festlegungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich Art, Umfang und Beschaffenheit von flugsicherungstechnischen Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).


4Es wird daher mit den umseitig aufgeführten Auflagen als Muster in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.


5Der Gerätetyp hat die Zulassungsnummer D-0001/2001 erhalten.


6Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Langen, den

 
Unterschriften
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(Seite 2)
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Wichtige Auflagen
1.
Jede Anlage oder jedes Gerät mit der Bezeichnung (Bezeichnung der Anlage/des Gerätes), das mit der Zulassungsnummer D - 0001/2001 versehen ist, muss in seinen mechanischen und elektrischen Charakteristika sowie in der Softwarekonfiguration mit dem vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geprüften Muster übereinstimmen.
2.

7Jede Änderung oder Ergänzung des Aufbaues oder der Schaltung der Anlage/des Gerätes sowie der Softwarekonfiguration gegenüber dem Muster macht eine Nachprüfung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erforderlich.
3.

8Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 Flugsicherungs-Anlagen und Geräte-Musterzulassungsverordnung durch Produktkontrollen überprüfen (§ 8 FSMusterzulV).
4.

9Diese Urkunde allein berechtigt nicht zum Betrieb einer Anlage oder eines Gerätes.

10Das Einrichten, Errichten und Betreiben einer Funkstelle unter Verwendung dieser Anlage oder des Gerätes, auch wenn es sich um eine Vorführung handelt, ist vom Vorhandensein einer Frequenzzuteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post abhängig.
5.

11Diese Zulassung befreit nicht von der Verpflichtung zur Abnahme flugsicherungstechnischer Einrichtungen durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemäß § 27c Luftverkehrsgesetz.
6.

12Aus dieser Zulassung können keine Ansprüche auf Zulassung gegenüber anderen Zertifizierungsstellen abgeleitet werden.
7.

13Aus der Ausstellung dieser Urkunde können keine Forderungen patentrechtlicher Art hergeleitet werden.

14Sie befreit in keinen Fall von der Beachtung fremder Schutzrechte und stellt keinen Rechtsschutz, ähnlich dem im Patentgesetz vorgesehen, dar.


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V aufgeh. durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 378 mWv 1.1.2026
Zuletzt geändert durch Art. 576 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26