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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV

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(1) Die Übermittlung der Flugsicherungsinformationen ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.

(2) 1Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung im Festen Flugfernmeldenetz.
2Beweglicher Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen.
3Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die Luftfahrt.

(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von der Flugsicherungsorganisation Flugfernmeldestellen einzurichten.

Zuletzt geändert Art. 571 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25